Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fleetboost GmbH – Stand 01.07.2024

 

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen der Fleetboost GmbH, Mergenthaler Str. 2, 48268 Greven, Deutschland (nachfolgend „Fleetboost“) und dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der Fleetboost (nachfolgend „Lieferungen“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Fleetboost ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich Fleetboost die Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Fleetboost Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1.1 und 1.2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Fleetboost zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

1.3 An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

1.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

1.5 Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnungen

2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2.2 Hat Fleetboost die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

2.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle von Fleetboost zu leisten.

2.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

2.5 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.6 Einmalkosten, wie z. B. Werkzeug- und Entwicklungskosten, werden direkt nach Auftragseingang zu 70 % berechnet. Die restlichen 30 % werden bei Abnahme fällig.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Fleetboost bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Fleetboost zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wir Fleetboost auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Fleetboost steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.3 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an Fleetboost ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Fleetboost ab, der dem von Fleetboost in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

3.4.1 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für Fleetboost. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für Fleetboost mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

3.4.2 Fleetboost und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der Fleetboost gehörenden Gegenständen der Fleetboost in jedem Fall ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

3.4.3 Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zu der Höhe des Betrages, der dem von Fleetboost in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

3.4.4 Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Fleetboost ab.

3.5 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Fleetboost berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Fleetboost nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

3.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Fleetboost unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Fleetboost unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

3.7 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fleetboost nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Fleetboost liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Fleetboost hätte dies ausdrücklich erklärt.

4. Fristen für Lieferung; Verzug

4.1 Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich als „verbindlich“ zugesagt wurde.

4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Fleetboost die Verzögerung zu vertreten hat.

4.3 Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

• Höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemie oder ähnliche Ereignisse (Streik, Aussperrung),

• Virus- und sonstiger Angriffe Dritter auf das IT-System von Fleetboost, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

• Hindernisse aufgrund von deutschen, US amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von Fleetboost nicht zu vertreten sind, oder

• nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von Fleetboost, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.4 Kommt Fleetboost in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

4.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Fleetboost etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Fleetboost zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Fleetboost innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

5.2.1 Bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn sie zum Versand gebracht und abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von Fleetboost gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

5.2.2 Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

5.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb, aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

6. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

6.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

6.1.1 alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

6.1.2 die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und – stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

6.1.3 Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

6.1.4 bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von Fleetboost und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

6.1.5 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

6.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Fleetboost zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Fleetboost oder des Montagepersonals zu tragen.

6.5 Der Besteller hat Fleetboost wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6.6 Verlangt Fleetboost nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

7. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet Fleetboost wie folgt:

8.1 All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Fleetboost unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

8.2 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
• soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
• bei Vorsatz,
• bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
• bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.3 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

8.4 Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Fleetboost berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller zu verlangen.

8.5 Fleetboost ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 8.10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei produzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein /Ausbauten oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

8.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Fleetboost gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8.10 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fleetboost. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von Fleetboost ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Kapitel 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

9.1 Sofern nichts anders vereinbart, ist Fleetboost verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Fleetboost erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Fleetboost gegenüber dem Besteller innerhalb der in Nr. 8.2 bestimmten Frist wie folgt:

9.1.1 Fleetboost wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Fleetboost nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

9.1.2 Die Pflicht von Fleetboost zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Nr. 12.

9.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Fleetboost bestehen nur, soweit der Besteller Fleetboost über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Fleetboost alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Fleetboost nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Fleetboost gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 9.1.1 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Nr. 8.4, 8.5, 8.8 und 8.9 entsprechend.

9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Nr. 8 entsprechend.

9.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Fleetboost und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtmangels sind ausgeschlossen.

10. Erfüllungsvorbehalt

10.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

11. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

11.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Fleetboost die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Sofern Ereignisse im Sinne von Nr. 4.3.1 bis 4.3.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Fleetboost erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Fleetboost das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will Fleetboost von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche

12.1 Soweit nicht anderweitig in dieser AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

12.2 Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: 12.2.1 nach Produkthaftungsgesetz, 12.2.2 bei Vorsatz, 12.2.3 bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, 12.2.4 bei Arglist, 12.2.5 bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, 12.2.6 wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder 12.2.7 wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

12.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Fleetboost. Fleetboost ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

13.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14. Verbindlichkeit des Vertrags Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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