Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fleetboost GmbH – Stand 12/2025
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf von Batteriepufferspeichern mit Ladeinfrastruktur (Fleetbooster) durch die Fleetboost GmbH.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der Verkäufer den AGB nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben im Kaufvertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Der Umstand und der Inhalt einer individuellen Vereinbarung sind durch eine Vereinbarung, ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder eine Bestätigung der anderen Vertragspartei zu führen, die in schriftlicher Form oder Textform vorliegen müssen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind in schriftlicher Form oder in Textform abzugeben.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich eine klarstellende Bedeutung. Es gelten – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Von dem Verkäufer unterbreitete Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen etc.) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen wurden. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich durch die beiderseitige Unterzeichnung eines einheitlichen Kaufvertrages.
2.2 Der Verkäufer behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den unter Ziffer 2.1 genannten Dokumenten vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks verwendet werden.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die im Angebot und/oder Kaufvertrag genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer; dies gilt auch dann, wenn ein konkreter Mehrwertsteuersatz in dem Angebot und/oder Kaufvertrag genannt ist.
3. Preise, Transportkosten und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Kaufpreis die Bereitstellung des Kaufgegenstands zur Abholung durch den Käufer ab Lager (Greven).
3.2 Bei im Kaufvertrag oder gesondert beauftragter Lieferung hat der Käufer die vereinbarten, mangels Vereinbarung die dem Verkäufer durch den Spediteur belasteten, Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Die Transportkosten decken die Lieferung bis zu dem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort, nicht jedoch die Entladung mit einem geeigneten Kran, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.3 Zahlungen haben ausschließlich auf das am Fuß des Kaufvertrages genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
3.4 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln des Kaufgegenstands bleiben die Gegenrechte des Käufers durch die vorstehende Regelung unberührt.
3.5 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
4. Liefertermin und Lieferverzug
4.1 Liefertermine und Lieferfristen, auch soweit sie im Kaufvertrag oder in sonstigen Vertragsunterlagen als „voraussichtliche Lieferzeit“ bezeichnet sind, stellen unverbindliche Richtwerte dar, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Fixtermine vereinbart wurden.
4.2 Kann der Verkäufer einen unverbindlichen Liefertermin aus Gründen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nicht einhalten, wird er den Käufer hierüber informieren und einen aktualisierten unverbindlichen Lieferzeitpunkt mitteilen.Eine Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstands liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand aus Gründen außerhalb seines Einflussbereichs nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann, z. B. infolge von Störungen der Lieferkette, Transport- oder Logistikproblemen (insbesondere See- oder Landfracht), Hafen- oder Zollabfertigungsproblemen, Rohstoff- oder Komponentenknappheit, behördlichen Maßnahmen, Export- oder Importbeschränkungen, Sanktionen, geopolitischen Ereignissen, höherer Gewalt oder vergleichbaren Umständen.
4.3 Der Käufer kann nur bei einem ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin und nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Lieferverzugs verlangen.Bei unverbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen sind Ansprüche wegen Lieferverzugs ausgeschlossen.
4.4 Führt eine Leistungsstörung gemäß Ziffer 4.2 zu einer dauerhaften oder wirtschaftlich unzumutbaren Nichtverfügbarkeit, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Bei kundenspezifisch gefertigten oder projektspezifisch konfigurierten Kaufgegenständen ist ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen, sobald der Verkäufer mit der Herstellung, Konfiguration oder Beschaffung begonnen hat.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1 Die Lieferung erfolgt sofern nicht anders im Kaufvertrag geregelt ab Lager Greven. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer den Kaufgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte, muss der Käufer bei Lieferung sicherstellen, dass ein geeigneter Kran zur Entladung vorhanden ist und dass die benötigten standortbezogenen Gegebenheiten für die Kranentladung gegeben sind, z.B. Bodentragfähigkeit oder Platz.
5.2 Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Bei vereinbarter Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes, der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe des Kaufgegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist. Schäden oder Verzögerungen während des Transports nach Gefahrübergang stellen keinen Sachmangel dar.
5.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, hat der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Der Verkäufer kann seinen nachweislich tatsächlich entstandenen Schaden oder aber den pauschalierten Ersatz seines Schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jeden Monat an Annahmeverzug 0,5% des Nettopreises des Kaufgegenstands (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (im Folgenden: „gesicherte Forderungen“) Eigentum des Verkäufers.
6.2 Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen vorbehaltlos erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
6.3 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, darf der unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstand weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer schriftlich oder in Textform unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Verkäufer zur Wahrung seiner Eigentumsansprüche eine Klage gemäß § 771 ZPO erhebt und der beklagte Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
7. Untersuchungspflicht und Mängelrüge
7.1 Der Käufer hat nach Lieferung an den Bestimmungsort eine Funktionsprüfung unabhängig vom Netzanschluss durch ein Prüfunternehmen wie z.B. TÜV Rheinland zu ermöglichen. Das Prüfunternehmen wird vom Verkäufer beauftragt. Die Kosten der Prüfung trägt der Verkäufer.
7.2 Der Käufer hat den Anschluss an das vorhandene Stromnetz auf eigene Kosten durch einen Elektro-Fachbetrieb durchführen zu lassen.
7.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, wenn sich beim Anschluss an das Netz ein Mangel zeigt. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt der Kaufgegenstand als mängelfrei angenommen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
7.4 Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die Fiktion in Ziffer 7.3 Satz 2 nicht berufen.
7.5 Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Kaufgegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Kaufgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8. Rechte bei Mängeln am Kaufgegenstand
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Käufers gegen den Hersteller aus von diesem gesondert abgegebenen Garantien.
8.2 Vereinbarungen, welche der Verkäufer hinsichtlich der Beschaffenheit und bezüglich der vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstandes (einschließlich Zubehör und Anleitungen) mit dem Käufer getroffen hat, bilden die Grundlage einer Mängelhaftung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung des § 434 Absatz 3 BGB (oder einer etwaigen Nachfolgeregelung) zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist oder nicht.
8.3 Für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet der Verkäufer gemäß § 442 BGB nicht, soweit der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die betreffende Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
8.4 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine schriftliche Anzeige an den Verkäufer hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt.
8.5 Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt auch in Ansehung von Aus- und Einbaukosten, mit der Folge, dass der Verkäufer deren Ersatz nicht schuldet, wenn (a) der Mangel erst nach der Installation des Kaufgegenstands offenbar wurde und (b) der Käufer seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrgenommen hatte und (c) das pflichtgemäße Verhalten zur Vermeidung dieser Aus- und Einbaukosten geführt hätte.
8.6 Sofern der gelieferte Kaufgegenstand mangelhaft sein sollte, steht dem Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbracht wird. Für den Fall, dass die gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie ablehnen. Es bleibt dem Verkäufer in diesem Fall vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
8.7 Der Verkäufer ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, bis die Nacherfüllung erfolgt ist.
8.8 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, nach Wahl des Verkäufers zu Prüfungszwecken zu übergeben oder ihm die Möglichkeit einer Untersuchung am Aufstellungsort zu gewähren. Für den Fall, dass der Verkäufer eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführt, hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind, erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen AGB für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8.10 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat den Verkäufer im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu informieren. Für den Fall, dass der Verkäufer berechtigt wäre, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
8.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9. Verjährung
9.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.
9.2 Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand im Rechtssinne um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (so z. B. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB; §§ 437, 445b BGB).
9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Haftungsansprüche, wie unter Ziffer 10 behandelt, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10.2 Satz 1 und Ziffer 10.2 Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Sonstige Haftung
10.1 Der Verkäufer haftet, soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen.
10.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet der Verkäufer, gleich auf welcher Rechtsgrundlage, auf Schadensersatz im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren,
b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) resultieren. Die Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
10.3 Die sich gemäß Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall zurücktreten oder kündigen, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
10.5 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Betriebsausfälle sowie Vertragsstrafen Dritter ausgeschlossen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Gerichtsstand für den Käufer und den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz oder am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu belangen. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt und haben Vorrang.